Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEV 2023§ 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen
Stand: 08.12.2023
Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 (BGBl. II Nr. 141)
BGBl. 2023 II Nr. 141
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22.11.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. II Nr. 321)
BGBl. 2023 II Nr. 321
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.